Kfz-Beihilfe bundesweit beantragen – überdie Rechtsanwaltskanzlei Beyer

Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um mobil zu bleiben und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die sogenannte Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) ermöglicht Zuschüsse für den Kauf, den behindertengerechten Umbau oder die barrierefreie Ausstattung eines Fahrzeugs.

Pflegekreuz empfiehlt für die Beantragung die Rechtsanwaltskanzlei Beyer. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Antrags-, Prüf- und Widerspruchsverfahren. Zwar ist die anwaltliche Tätigkeit kostenpflichtig, jedoch kann sie durch ihre Spezialisierung viel Zeit sparen, Fehler vermeiden und die Erfolgsaussichten erhöhen – besonders in komplexen Fällen oder bei unklaren Zuständigkeiten.

Nach erfolgter Bevollmächtigung übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Beyer für Sie den gesamten Prozess:
von der Antragstellung über die Zusammenstellung der Unterlagen bis zur Kommunikation mit dem zuständigen Rehabilitationsträger. Die Durchführung erfolgt bundesweit, rechtssicher, strukturiert und zuverlässig.

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Was ist die Kfz-Hilfe?

Die Kfz-Hilfe ist eine staatliche Leistung für Menschen mit Schwerbehinderung. Sie unterstützt die Anschaffung eines Fahrzeugs, notwendige Umbauten oder barrierefreie Ausstattungen.

Sie benötigen das Fahrzeug, um:

Rechtsgrundlagen: Kfz-Hilfe-Verordnung (HIER LINK EINFÜGEN) und § 83 SGB IX(„Leistungen zur Mobilität“)

1

  • einkommensabhängige Zuschüsse
  • möglich auch für Studierende, Auszubildende und Arbeitssuchende
  • bei zwingendem behinderungsbedingtem Bedarf höhere Beträge möglich
  • Gebrauchtfahrzeuge werden gefördert, wenn sie noch mindestens 50 % des Neuwagenwerts besitzen

2

  • Automatikgetriebe
  • Bremskraftverstärker
  • Lenkhilfen
  • drehbare Sitzsysteme
  • Rampen, Einstieghilfen, Rollstuhlverladesysteme
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Wer bezahlt die Kfz-Hilfe und wie stelle ichden Antrag?

Die Kfz-Hilfe muss schriftlich beantragt werden. Zuständig ist der jeweilige Rehabilitationsträger, z. B.:

Wichtig: Wird der Antrag beim falschen Träger eingereicht, muss dieser ihn an die zuständige Stelle weiterleiten.

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Warum über die Kanzlei Beyer beantragen?

Auch wenn die Vertretung kostenpflichtig ist, profitieren Sie von schnellerer Bearbeitung, fachlicher Sicherheit und einem deutlich geringeren Aufwand.

Die Rechtsanwaltskanzlei Beyer übernimmt für Sie:

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Kfz-Beihilfe zur sozialen Teilhabe

Wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist, kann die Kfz-Hilfe über die Eingliederungshilfe gewährt werden.

Voraussetzungen:

Hier gelten die Einkommens- und Vermögensregeln der Eingliederungshilfe.

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Unzulässige Fahrten – was nicht über die Kfz-Hilfe gefördert wird

Die Kraftfahrzeughilfe dient ausschließlich der beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Deshalb gibt es klare Grenzen, welche Fahrten nicht übernommen oder gefördert werden. Dazu zählen insbesondere:

Wichtig:
Die Kfz-Hilfe ist zweckgebunden und ersetzt keine allgemeine Mobilitätspauschale.

Damit Sie vollständige Klarheit haben, finden Sie hier eine präzise Liste nicht förderfähiger Fahrten:

1

  • reine Vergnügungsfahrten
  • spontane Ausflüge
  • Urlaubs- und Wochenendreisen
  • touristische Fahrten

2

  • Supermarkt- oder Einkaufsfahrten
  • private Besorgungen
  • Abhol- oder Bringdienste
  • Fahrten zu Freizeit- oder Hobbyaktivitäten ohne Teilhabebegründung

3

  • Fahrten für Familienmitglieder
  • Nutzung durch Freunde oder Angehörige
  • Fahrten, bei denen die behinderte Person nicht anwesend ist

4

  • Lieferfahrten
  • Fahrten für Nebenjobs
  • geschäftliche Nutzung durch andere Personen
  • Vermietung oder Verleih

5

  • medizinisch notwendige Fahrten (Krankenfahrten)
  • Schülerbeförderung
  • Reha- und Therapiefahrten, wenn andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind

6

  • sporadische Freizeitaktivitäten
  • nicht anerkannte Gelegenheitsfahrten

7

  • Nutzung als Zweit- oder Familienauto
  • Verkauf während der Bindungsfrist
  • Überlassung an andere Personen
  • Anschaffung nicht notwendiger Luxusfahrzeuge
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Kurz zusammengefasst

Erlaubt:
Alle Fahrten, die der beruflichen, ausbildungsbezogenen oder sozialen Teilhabe der behinderten Person dienen.

Nicht erlaubt:
Reine Privat-, Freizeit-, Fremd- oder Gewerbefahrten sowie jede zweckwidrige Nutzung.